Stempelsteuer auf ausgestellte Rechnungen

Wir erinnern daran, dass für Rechnungen für die Ausfuhr von Beni, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, gilt die’Befreiung von der Stempelsteuer.

Die Stempelsteuer Nicht anwendbar, außerdem, auf den Rechnungen für MwSt-pflichtige Vorgänge.

Die Stempelsteuer ES GILT, auf den Rechnungen hingegen für:

  • objektiv nicht steuerpflichtige internationale Dienstleistungen (Art. 8, 8-bis und 9 des Präsidialdekrets Nr. 633/1972), mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich der Durchführung eines Warenexports dienen;
  • nicht steuerpflichtige Umsätze im Zusammenhang mit Absichtserklärungen von gewerblichen Ausführern;
  • von der Mehrwertsteuer ausgenommene/nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze (darunter: Art. 2, 3, 4, 5 und 7 bis 7-octies des Präsidialdekrets Nr. 633/1972), einschließlich der Transaktionen, die von Pauschalsteuerpflichtigen in Anwendung des Gesetzes Nr. 190 von 2014 durchgeführt werden;
  • mehrwertsteuerbefreite Umsätze gemäß Art. 10 des Präsidialdekrets Nr. 633/1972.

 

Wir bitten daher jeden Kunden, bei jedem zu fakturierenden Vorgang zu prüfen, ob dieser der Stempelsteuer unterliegt.

Die in den oben beschriebenen Fällen zu erhebende Stempelsteuer beträgt 2,00 Euro pro Rechnung, sofern der Rechnungsbetrag für das betreffende Geschäft den Betrag von 77,47.

Die Aussteller von Rechnungen in Papierform müssen die 2,00-Euro-Stempelmarke auf der Kopie der Rechnung für den Kunden anbringen, während diejenigen, die Rechnungen ausstellen elektronisch Sie müssen die im Quartal ausgestellten, der Stempelsteuer unterliegenden Rechnungen zusammenzählen und die Steuer mittels F24 unter Verwendung der folgenden Steuerkennzeichen abführen:

  • 2521 – Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen – erstes Quartal – Frist bis zum 31. Mai eines jeden Jahres;
  • 2522 – Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen – zweites Quartal – Fälligkeit bis zum 30. September jeden Jahres;
  • 2523 – Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen – drittes Quartal – Frist bis zum 30. November eines jeden Jahres;
  • 2524 – Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen – viertes Quartal – Frist bis zum 31. Mai eines jeden Jahres.

 

Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Steuerbehörde dem Steuerzahler bei der Ausstellung elektronischer Rechnungen – sofern im Dokument das Vorhandensein der Stempelsteuer korrekt angegeben ist – am Ende jedes Quartals automatisch die Steuerabrechnung sowie die automatisch erstellte entsprechende F24-Vorlage zur Verfügung stellt.

 

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.