Verpflichtung ab 1.1.2026 zur Anbindung der Kasse an das POS

Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 1. Januar 2026 gemäß Artikel 1, Absatz 77 des Gesetzes Nr. 207 vom 31.12.2024 die Verpflichtung zur Verknüpfung von Telematik-Aufzeichnungsgeräten und elektronischen Zahlungsinstrumenten in Kraft tritt; insbesondere wurde in Artikel 1, Absatz 74 des genannten Gesetzes festgelegt, dass das Zahlungserfassungssystem vollständig mit den elektronischen Zahlungen verknüpft und integriert sein muss.

Nach den Angaben der Agenzia delle Entrate muss diese Verbindung über einen speziellen Online-Dienst hergestellt werden, der im reservierten Bereich der institutionellen Website verfügbar ist.

Der Händler, direkt oder über einen Vermittler, muss:

  • Zugang zu dem für sie reservierten Bereich auf der Website des Finanzamtes;
  • die Registriernummer des bereits im Steuerregister (Anagrafe Tributaria) eingetragenen Telematikgeräts mit den Identifikationsdaten der elektronischen Zahlungsinstrumente, deren Inhaber er ist, zu verknüpfen.

 

Eine Liste der elektronischen Zahlungsmittel, die auf den Namen des Händlers lauten, wird in der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen, um deren Auswahl und Zuordnung zu erleichtern.

Der für die Kombination von Kasse und POS erforderliche Online-Dienst des Internal Revenue Service wird den Steuerzahlern Anfang März 2026 zur Verfügung gestellt.

Für Händler, die am 1. Januar 2026 bereits über ein aktives Kassensystem verfügen, muss der Zusammenschluss innerhalb von 45 Tagen nach Bereitstellung des Online-Dienstes abgeschlossen sein.

Für Kassen, die nach dem 31. Januar 2026 aktiviert werden, muss die Zusammenführung ab dem sechsten Tag des zweiten Monats nach der Aktivierung und in jedem Fall bis zum letzten Arbeitstag dieses Monats erfolgen.

 

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.