In Ergänzung des Rundschreibens vom 21. Oktober 2025 teilen wir mit, dass mit Artikel 6 des Gesetzesdekrets 186/2025, das am vergangenen Freitag, den 12. Dezember 2025, im Amtsblatt veröffentlicht wurde, die Frist für die Einreichung der Anträge auf 1. Januar 2036 (im Gegensatz zum 1. Januar 2026) das Datum, ab dem die neue Regelung der Mehrwertsteuerbefreiung (anstelle der Ausschlussregelung) für die von Vereinigungen getätigten Umsätze gemäß Artikel 5, Absatz 15-quater des Gesetzesdekrets 146/2021 gilt.
Vorbehaltlich späterer Änderungen, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die gegen eine besondere Gegenleistung oder zusätzliche Beiträge erbracht werden, im Einklang mit ihren institutionellen Zielen von politischen, gewerkschaftlichen, religiösen, sozialen, kulturellen, sportlichen, sozialen und außerschulischen Vereinigungen zur persönlichen Weiterbildung, in Bezug auf Mitglieder, assoziierte Mitglieder, Teilnehmer und Verbände die dieselbe Tätigkeit ausüben und einer einzigen lokalen oder nationalen Organisation angehören, sowie deren Mitglieder, Partner oder Teilnehmer und Mitglieder ihrer jeweiligen nationalen Organisationen, weiterhin in den Genuss der Steuerbefreiung gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Präsidialerlasses 633/1972 kommen werden.
Einrichtungen, die bisher keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, da sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, nicht sind ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr verpflichtet, diese zu tragen, wenn sie nur die oben genannten Transaktionen durchführen.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.