{"id":530,"date":"2022-04-19T10:51:46","date_gmt":"2022-04-19T08:51:46","guid":{"rendered":"https:\/\/intelligent-shannon.217-28-65-195.plesk.page\/2022\/04\/19\/prova-della-consegna-dei-beni-per-le-cessioni-intra-ce\/"},"modified":"2022-04-19T10:51:46","modified_gmt":"2022-04-19T08:51:46","slug":"nachweis-der-lieferung-von-waren-bei-innergemeinschaftlichen-lieferungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/rundschreiben\/2022\/04\/19\/nachweis-der-lieferung-von-waren-bei-innergemeinschaftlichen-lieferungen\/","title":{"rendered":"Nachweis der Lieferung von Waren bei innergemeinschaftlichen Lieferungen"},"content":{"rendered":"<p>Artikel 45-bis der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 282\/2011 vom 15.3.2011, ge\u00e4ndert durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1912 vom 4.12.2018, listet die Dokumentationspflichten zum Nachweis des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenst\u00e4nden auf.<\/p>\n<p>Weitere Klarstellungen zu diesem Thema lieferte die Europ\u00e4ische Kommission mit den Erl\u00e4uterungen zu \"Quick Fixes 2020\", die im Dezember 2019 ver\u00f6ffentlicht wurden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurde mit Absatz 1 Buchstaben a und b des oben genannten Artikels 45-bis mit Wirkung vom 1.1.2020 eine widerlegbare Vermutung eingef\u00fchrt, dass die Waren innerhalb der EU bef\u00f6rdert worden sind, und zwar in diesem Absatz:<\/p>\n<ol>\n<li>(a) behandelt den Fall, dass die Waren vom Verk\u00e4ufer oder von einem Dritten im Namen des Verk\u00e4ufers versandt oder bef\u00f6rdert werden;<\/li>\n<li>gem\u00e4\u00df Buchstabe b), wenn die Bef\u00f6rderung durch den K\u00e4ufer oder durch einen Dritten in seinem Auftrag erfolgt.<\/li>\n<\/ol>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In dem in Absatz (1) genannten Fall muss der \u00dcbertragende zus\u00e4tzlich zu der Erkl\u00e4rung, dass die Waren von ihm oder einem Dritten in seinem Namen versandt oder bef\u00f6rdert wurden, mindestens zwei Dokumente vorlegen, die sich nicht widersprechen und von verschiedenen Parteien stammen (die sowohl vom Verk\u00e4ufer als auch vom K\u00e4ufer unabh\u00e4ngig sind), wie in Artikel 45-bis Absatz (3) Buchstabe a) vorgesehen, darunter die hier aufgef\u00fchrten:&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>ein CMR-Dokument oder ein Brief mit der Unterschrift des Bef\u00f6rderers;<\/li>\n<li>ein Konnossement;<\/li>\n<li>eine Luftfrachtrechnung;<\/li>\n<li>eine vom Spediteur ausgestellte Rechnung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Alternativ kann der Verk\u00e4ufer zus\u00e4tzlich zu der Erkl\u00e4rung, dass die Ware von ihm oder von einem Dritten in seinem Namen versandt oder bef\u00f6rdert wurde, ein Dokument gem\u00e4\u00df Absatz 3 Buchstabe a) sowie eines der folgenden Dokumente gem\u00e4\u00df Absatz 3 Buchstabe b) vorlegen<\/p>\n<ul>\n<li>eine Versicherungspolice f\u00fcr den Versand oder die Bef\u00f6rderung der Waren oder Bankunterlagen, die die Zahlung f\u00fcr den Versand oder die Bef\u00f6rderung der Waren belegen;<\/li>\n<li>amtliche Dokumente, die von einer Beh\u00f6rde, z. B. einem Notar, ausgestellt wurden und die Ankunft der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat best\u00e4tigen;<\/li>\n<li>eine von einer Verwahrstelle im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung \u00fcber die Hinterlegung der Waren in diesem Mitgliedstaat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Falle einer Bef\u00f6rderung durch den Erwerber oder einen Dritten in seinem Auftrag muss der nationale Verbringer von seinem EU-Kunden eine schriftliche Erkl\u00e4rung verlangen, die folgende Angaben enthalten muss&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>den Bestimmungsmitgliedstaat der Waren;<\/li>\n<li>das Datum der Ver\u00f6ffentlichung;<\/li>\n<li>den Namen und die Anschrift des K\u00e4ufers;<\/li>\n<li>die Menge und die Art der gelieferten Waren;<\/li>\n<li>das Datum und den Ort ihrer Ankunft;<\/li>\n<li>die Identifizierung der Person, die die Waren im Namen des K\u00e4ufers angenommen hat, und im Falle von Transportmitteln:<\/li>\n<li>die Fahrzeug-Identifizierungsnummer.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu der vorgenannten Erkl\u00e4rung muss der Abgebende im Besitz von mindestens zwei der in Artikel 45-bis Absatz 3 Buchstabe a) genannten Dokumente \u00fcber die Bef\u00f6rderung der Waren sein, die von zwei verschiedenen unabh\u00e4ngigen Parteien ausgestellt wurden:&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>sich gegenseitig;<\/li>\n<li>durch den Verk\u00e4ufer und:<\/li>\n<li>durch den Erwerber;<\/li>\n<\/ul>\n<p>oder ein Bef\u00f6rderungspapier nach Buchstabe a) zusammen mit einem Dokument, das sich auf die anderen unter Buchstabe b) genannten Beweismittel bezieht.<\/p>\n<p>Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die sicherste und vom Finanzamt am wenigsten anfechtbare Form der Bef\u00f6rderung diejenige ist, die \u00fcber einen Dritten erfolgt, d.h. \u00fcber einen Kurier oder Spediteur, wobei bei der \u00dcberpr\u00fcfung nicht nur die Rechnung des Kuriers oder Spediteurs, sondern auch die Bankunterlagen, die die Bezahlung der Sendung belegen, vorgelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die in Art. 45-bis der Verordnung Nr. 282\/2011 enthaltene Vermutung der Lieferung der Waren ist dagegen kaum anwendbar:&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>wenn die Sendung vom EU-Empf\u00e4nger abgewickelt wird und die Waren im Unternehmen des Absenders abgeholt werden;<\/li>\n<li>wenn die Sendung vom EU-Verbringer abgewickelt wird, mit Abholung der Waren im Unternehmen des Verbringers;&nbsp;<\/li>\n<\/ol>\n<p>in beiden F\u00e4llen durch eigene Mittel des \u00dcbertragenden oder des \u00dcbernehmers, ohne Einschaltung anderer Parteien.<\/p>\n<p>Nach Artikel 45a Absatz 2 der genannten Verordnung bleibt es den Steuerbeh\u00f6rden der EU-L\u00e4nder n\u00e4mlich unbenommen, die Vermutung der innergemeinschaftlichen Bef\u00f6rderung oder Versendung durch den Erlass weiterer, m\u00f6glicherweise flexiblerer nationaler Vorschriften oder Praktiken zu umgehen.<\/p>\n<p>Ebenso bleibt dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit, durch andere objektive Beweise nachzuweisen, dass der Umsatz tats\u00e4chlich stattgefunden hat, wenn er nicht im Besitz der nach der genannten Gemeinschaftsvorschrift erforderlichen Unterlagen ist.<\/p>\n<p>Daher kann in allen F\u00e4llen, in denen die in Artikel 45-bis vorgesehene Vermutung nicht gilt, die nationale Praxis, die auch vor dem Inkrafttreten dieses Artikels zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Bef\u00f6rderung von Waren angenommen wurde, weiterhin angewendet werden (Rundschreiben 12\/E\/2020).<\/p>\n<p>Es versteht sich jedoch von selbst, dass diese nationale Praxis Dokumente identifiziert, deren Eignung zum Nachweis der Bef\u00f6rderung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union in jedem Fall von den Steuerbeh\u00f6rden von Fall zu Fall gepr\u00fcft wird.<\/p>\n<p>Mit der beiliegenden Antwort Nr. 101\/2022 hat die Steuerbeh\u00f6rde vor kurzem diese Orientierung bekr\u00e4ftigt und im vorliegenden Fall als Beweismittel den Auszug aus der Website des Luftfahrtunternehmens \u00fcber die Bewegung der Waren, die mit einem GPS-Satellitensystem an den verschiedenen Zwischenlandepunkten bis zur Auslieferung aufgezeichnet wurde, zusammen mit dem Luftfrachtbrief (AWB) und einem vom Absender ausgestellten t\u00e4glichen Frachtbrief akzeptiert.<\/p>\n<p>In Anbetracht der obigen Ausf\u00fchrungen liegt es auf der Hand, dass diejenigen, die an der Ausfuhr von Waren innerhalb der EU beteiligt sind, die oben genannten Hinweise gewissenhaft und sorgf\u00e4ltig anwenden sollten:<\/p>\n<ul>\n<li>die Bef\u00f6rderung durch den Absender oder den Empf\u00e4nger mit eigenen Mitteln, die \u00dcbergabe durch Kuriere und Spediteure vorzuziehen;<\/li>\n<li>f\u00fcllen Sie immer das CMR-Formular aus;<\/li>\n<li>Rechnungszahlungen ausschlie\u00dflich \u00fcber das Bank- oder Postsystem abzuwickeln.<\/li>\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>L\u2019art. 45-bis&nbsp;del Regolamento UE di esecuzione n. 282\/2011 del 15.3.2011, cos\u00ec come modificato dal Regolamento di esecuzione (UE) 2018\/1912 del 4.12.2018, elenca gli&nbsp;oneri documentali per comprovare l\u2019effettivit\u00e0 delle cessioni intracomunitarie di beni. Ulteriori chiarimenti sulla questione sono stati forniti dalla Commissione Europea con le Note Esplicative sui \u201cquick fixes 2020\u201d, pubblicate nel mese di Dicembre [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18],"tags":[],"class_list":["post-530","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-blog"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/530","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=530"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/530\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=530"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=530"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/studiodagostini.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=530"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}