Wir möchten daran erinnern, dass ab dem 1. März 2026 die von Reise- und Tourismusagenturen, Agenten, Empfehlungsgebern sowie See- und Luftverkehrsvermittlern erhaltenen Provisionen der in Artikel 25-bis des Präsidialdekrets 600/1973 vorgesehenen Quellensteuer unterworfen werden.
Insbesondere wurde durch Artikel 1, Absätze 140-142 des Haushaltsgesetzes 2026 (Gesetz Nr. 199/2025) die in Artikel 25-bis, Absatz 5 des Präsidialerlasses Nr. 600/1973 vorgesehene Regelung zur Befreiung vom Steuerabzug aufgehoben, die für die oben genannten Provisionen weiterhin gilt. bezahlt bis 28.02.2026.
Es sei daran erinnert, dass die betreffende Quellensteuer in der Regel in Höhe der Hälfte der ersten Einkommensstufe der IRPEF (derzeit 23%) erhoben wird, d. h. in Höhe des’11,5%, der gezahlten Provisionen; setzt der Vertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig Angestellte oder Mitarbeiter ein, so entspricht der Einbehalt dem 4,6% (20% von 23%).
Die Zahlung der ermäßigten Quellensteuer von 4,6% setzt jedoch voraus, dass der Empfänger eine Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass er die Voraussetzungen erfüllt.
Wir legen fest, dass dieser Einbehalt weiterhin gilt für nicht Abgabe auf Provisionen, die zugelassene Einzelhändler von Reisedokumenten für die Beförderung von Personen erhalten, die Fahrscheine kaufen und verkaufen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, ohne dass eine Provision anfällt, da es sich um den Kauf und Verkauf von Eintrittskarten handelt.
Alle Personen, die solche Provisionen zahlen, sind verpflichtet, Steuern einzubehalten, mit Ausnahme von Steuern:
- Steuervertreter für MwSt.-Zwecke ausländischer Unternehmen (Artikel 17 Absatz 3 des Präsidialerlasses 633/72), die keine feste Niederlassung oder einen festen Standort in Italien haben;
- Wirtschaftsbeteiligte aus dem EG-Raum (oder aus Nicht-EG-Staaten, mit denen angemessene Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit bestehen), denen eine italienische MwSt.-Nummer zugeteilt wurde (so genannte direkte Identifizierung gemäß Artikel 35 des Präsidialdekrets 633/72), ohne dass sie eine ständige Niederlassung oder einen festen Standort in Italien haben;
- Personen im Rahmen der Pauschalregelung gemäß Gesetz 190/2014;
- Personen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.