Mit ihrem Verwaltungsschreiben vom 8. März 2025 genehmigte die Europäische Kommission die in Titel X des Kodex des Dritten Sektors (Gesetzesdekret 117/2017) enthaltenen Steuervorschriften, insbesondere die in Art. 80 und Art. 86 (letzterer ist spezifisch für Vereinigungen zur sozialen Förderung - APS - und für Freiwilligenorganisationen - ODV).
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Das Inkrafttreten der ETS-Steuerregelung wird dazu führen, dass die Pauschalsteuerregelung nach dem Gesetz 398/1991 ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr gilt., die nur noch für ASDs und SSDs gelten, die nicht bei RUNTS registriert sind.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Einrichtungen des Dritten Sektors (ETS) insbesondere Folgendes nichtkommerziell die bei RUNTS registriert sind, können sich für eine pauschale Einkommensermittlung entscheiden Unternehmen durch Anwendung der folgenden Koeffizienten auf den Betrag der erzielten Einnahmen:
- 5% für Einnahmen bis zu 130.000 EUR (7% bei Dienstleistungstätigkeiten);
- 7% für Einnahmen von 130.001 € bis 300.000 € (10% bei Dienstleistungstätigkeiten);
- 14% für Umsätze über 300.000 € (17% bei Dienstleistungstätigkeiten).
Ein “nicht-kommerzielles” ETS wird definiert als ein ETS, das ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit ausübt (ex-Art. 5 CTS) und wenn diese Tätigkeiten nicht-kommerziell sind, d. h:
- wenn sie unentgeltlich oder gegen ein Entgelt durchgeführt werden, das die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt. Die tatsächlichen Kosten werden ermittelt, indem zusätzlich zu den direkten Kosten alle Kosten berechnet werden, die den Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zuzuordnen sind, darunter auch die indirekten und allgemeinen Kosten, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Kosten;
- wenn die Einnahmen größer sind als die Kosten, wenn die Einnahmen die entsprechenden Kosten in jedem Steuerzeitraum und in höchstens drei aufeinanderfolgenden Steuerzeiträumen um nicht mehr als 6 % übersteigen.
Wird das ETS hingegen unter Anwendung der oben genannten Kriterien als “gewerblich” eingestuft, gilt die normale, nicht pauschale Einkommensermittlungsregelung für alle die im Laufe des Jahres erzielten (kommerziellen und nichtkommerziellen) Einnahmen.
Daher sind kulturelle Vereinigungen, die heute Unternehmen und die von L. 398/1991 Gebrauch machen, haben zwei Alternativen:
- wenn sie die Voraussetzungen für die Nicht-Handelbarkeit im Rahmen des ETS erfüllen, können sie sich bei RUNTS registrieren lassen und die oben erwähnte spezielle Pauschalregelung in Anspruch nehmen;
- Ist dies nicht möglich, können sie entweder die gewöhnliche Nichtpauschalregelung anwenden oder alternativ die Pauschalregelung nach Artikel 145 TUIR in Anspruch nehmen, die Folgendes vorsieht:
- einen Rentabilitätskoeffizienten von 15% der Einnahmen bis zu 15.493,71 EUR und 25% über diesem Schwellenwert und bis zu 309.874,14 EUR für die Erbringung von Dienstleistungen;
- einen Rentabilitätskoeffizienten von 10% der Einnahmen bis zu 25.822,84 EUR und 15% darüber und bis zu 516.456,90 EUR für andere Aktivitäten.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.