Vereine - Neue Anforderungen an Rechnungslegung und Zivilrecht

Mit dem Gesetz vom 04.07.2024 Nr. 104 wurden die in Artikel 13, Absatz 2 und 2-bis, des Gesetzesdekrets vom 03.07.2017 Nr. 117 vorgesehenen Schwellenwerte bezüglich des bei der Erstellung der Verwaltungskonten von Einrichtungen des Dritten Sektors zu verwendenden Rechnungslegungsstandards geändert.

Insbesondere wird in den neuen Vorschriften zwischen EHS mit und ohne Rechtspersönlichkeit unterschieden, was die Anwendung dieses Grundsatzes betrifft:

  • für ETS ohne Rechtspersönlichkeit, besteht die Möglichkeit, das “Bargeld”-Prinzip anzuwenden” normal bei der Erstellung der Verwaltungskonten, wenn sie Einnahmen/Umsätze oder Erträge haben, die jedoch nicht höher sind als 300.000,00 Euro;
  • beide für ETS ohne Rechtspersönlichkeit als für diejenigen mit Rechtspersönlichkeit, besteht die Möglichkeit, das “Bargeld”-Prinzip anzuwenden” vereinfacht, oder durch Angabe der Einnahmen und Ausgaben in aggregierter Form bei der Erstellung der Verwaltungskonten, wenn sie Einnahmen/Erträge oder Einnahmen in beliebiger Bezeichnung haben, die nicht höher sind als 60.000,00 Euro.

 

Darüber hinaus hat das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik mit dem Rundschreiben Nr. 6 vom 9. August 2024 in Bezug auf die Buchhaltungsdisziplin von Einrichtungen des Dritten Sektors eingegriffen und Folgendes klargestellt:

  • Die neuen Höchstbeträge gelten ab der Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr nach dem Haushaltsjahr, das am 3. August 2024 endet;
  • Die Erhöhung der in den Artikeln 30 und 31 des Kodex des Dritten Sektors für die Ernennung des internen Kontrollorgans und des Abschlussprüfers vorgesehenen Parameter wirkt sich nicht auf die Amtszeit des Kontrollorgans aus, während der Abschlussprüfer aufgrund des Wegfalls der Pflicht zur Abschlussprüfung entlassen werden kann;
  • Die Frist für die Einreichung von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen wird auf 180 Tage nach Ende des Haushaltsjahres festgelegt.

 

Infolge der Gesetzesänderung werden im Falle einer Abweichung zwischen den Satzungsklauseln und den Vorschriften des Gesetzbuchs des Dritten Sektors die Bestimmungen von Artikel 1339 des Zivilgesetzbuchs angewandt, so dass die abweichende Klausel durch die gesetzliche Bestimmung ersetzt wird, ohne dass eine Satzungsänderung erforderlich ist.

 

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.