Anknüpfend an frühere Rundschreiben zu diesem Thema möchten wir Sie daran erinnern, dass aufgrund der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 39 vom 31.03.2025 die Pflicht zum Abschluss einer Pflichtversicherung für Schäden durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse festgelegt ist:
- für mittlere Unternehmen: bis zum 1. Oktober 2025;
- für Klein- und Kleinstunternehmen: bis 31. Dezember 2025.
Die Größe von Unternehmen wird durch die EU-Richtlinie 2023/2775 definiert, auf die im gleichen Gesetzesdekret Bezug genommen wird:
ABMESSUNGEN | LIMITS |
Kleinstunternehmen | Bilanzsumme: bis zu 450.000 Euro Nettoeinnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen: bis zu 900.000 Euro Durchschnittliche Zahl der während des Haushaltsjahres beschäftigten Arbeitnehmer: bis zu 10 |
Kleine Unternehmen | Bilanzsumme: bis zu 5 Millionen Euro Nettoeinnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen: bis zu 10 Millionen Euro Durchschnittliche Zahl der während des Haushaltsjahres beschäftigten Arbeitnehmer: bis zu 50 |
Mittelständische Unternehmen | Bilanzsumme: bis zu 25 Millionen Euro Nettoeinnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen: bis zu 50 Millionen Euro Durchschnittliche Zahl der während des Haushaltsjahres beschäftigten Arbeitnehmer: bis zu 250 |
Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Sanktion im Falle der Nichterfüllung darin besteht, dass Steuergutschriften und andere Steuervergünstigungen nicht in Anspruch genommen werden können; dies wird insbesondere bei der Gewährung von Subventionen, Erleichterungen oder anderen öffentlichen Finanzhilfen berücksichtigt, auch wenn diese nicht mit den katastrophalen Ereignissen in Zusammenhang stehen.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.