Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und Einbehaltung für Dienstleistungen an Eigentumswohnungen

Es sei daran erinnert, dass die Dienste von Reinigung, Abriss, Installation und Fertigstellung von Anlagen in Bezug auf Gebäude, die in Bezug auf Eigentumswohnungen, unterliegen nicht dem Reverse-Charge-Verfahrengemäß Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a-ter des Präsidialdekrets 633/1972, vorbehaltlich besonderer Ausnahmen. In der Tat nimmt die Eigentumswohnung normalerweise nicht den Status eines Steuerpflichtigen ein, so dass der Umsatz nicht der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft unterworfen werden kann.

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch die Eigenschaft eines Steuerabzugsverpflichteten hat, wird die von ihr geschuldete Gegenleistung für Leistungen im Zusammenhang mit Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erbringt, angerechnet, Die Quellensteuer von 4% muss angewendet werden. gemäß Artikel 25-ter des Präsidialerlasses 600/1973, außer in den folgenden Fällen:

  • wenn die Anlage eine Nebenfunktion bei der Lieferung von Gegenständen übernimmt;
  • ob die Dienstleistungen einer selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sind (z. B. bei Freiberuflern), da in diesem Fall die Quellensteuer 20% gilt;
  • wenn die von den Wohnungseigentümern gezahlten Beträge durch so genannte "sprechende" Überweisungen gezahlt werden, d. h. für die Inanspruchnahme von Steuervorteilen, die für die Renovierung oder energetische Sanierung von Gebäuden vorgesehen sind.

 

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.