Disziplinierung von nicht-operativen Gesellschaften (so genannte Mantelgesellschaften)

Wir erinnern daran, dass gemäß Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 724/1994 in der Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 192/2024 Gesellschaften in der Form von Spa, Sapa, Srl, Snc oder Sas sowie Gesellschaften und Körperschaften jeder Art, die nicht gebietsansässig sind und eine ständige Niederlassung im Hoheitsgebiet des Staates haben, als nicht-operativ (sog. "aus Bequemlichkeit") ob der Gesamtbetrag der Einnahmen, Zunahme der Vorräte und des Einkommens, mit Ausnahme von außerordentlichen Posten, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben, sofern dies vorgeschrieben ist, geringer ist als die Summe der Beträge, die sich aus der Anwendung der folgenden Prozentsätze ergeben:

  • 1% für Wertpapiere und Beteiligungen, gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des konsolidierten Einkommensteuergesetzes, Anteile an Personengesellschaften, auch wenn sie als Finanzanlagen verbucht sind, erhöht um den Wert der Forderungen;
  • 3% für das Anlagevermögen, das aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich vermietetem Vermögen, besteht. Für Immobilien der Katasterkategorie A/10 wird der oben genannte Prozentsatz auf 2,5% reduziert; für Immobilien für Wohnzwecke, die während des Geschäftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre erworben oder neu bewertet wurden, wird der Prozentsatz weiter auf 2% reduziert; für alle Immobilien in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern beträgt der Prozentsatz 0,50%;
  • 6% für Schiffe ex Art. 8-bis, Abs. 1, Buchst. a), Präsidialerlass Nr. 633/1972 (auch geleast);
  • 15% für sonstige Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, einschließlich Finanzierungsleasing;

außer in Fällen des Ausschlusses (z. B. Unternehmen im ersten Steuerjahr) oder der besonderen Nichtanwendung.

Der so genannte "Operabilitätstest" zur Überprüfung der Anforderungen bezieht sich auf die Einnahmen und Erträge sowie die Werte der Aktiva und des Anlagevermögens nach dem durchschnittliche Ergebnisse des Haushaltsjahres und der beiden Vorjahre.

Der Wert der Vermögensgegenstände ist gemäß Artikel 110 TUIR anzunehmen, d. h. brutto nach Abzug der Abschreibungen, während bei geleasten Vermögensgegenständen die dem Leasinggeber entstandenen Kosten oder, falls keine Unterlagen vorliegen, die Summe der Leasingraten und des sich aus dem Vertrag ergebenden Rückzahlungspreises angenommen werden.

Unternehmen, die als "Mantelgesellschaften" eingestuft werden, müssen ein Mindesteinkommen angeben, das durch Anwendung der in Artikel 30 festgelegten Prozentsätze auf die Gesamtheit der Vermögenswerte ermittelt wird.

Für nicht-operative Unternehmen und Einrichtungen, die jährliche Mehrwertsteuergutschrift kann nicht zur Erstattung, Verrechnung oder Übertragung beantragt werden. Wenn für drei Steuerzeiträume Wenn das nicht operativ tätige Unternehmen oder die nicht operativ tätige Einrichtung in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren mehrwertsteuerrelevante Umsätze tätigt, deren Wert unter den Mindesteinnahmen liegt, wird das Mehrwertsteuerguthaben nicht weiter vorgetragen und zwar, ist verloren.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.