Neue Sanktionsregelung für verspätete/versäumte Zahlung der Mehrwertsteuer

Mit der Gesetzesverordnung Nr. 87 vom 14.06.2024 wurde das Sanktionssystem in Steuersachen geändert; insbesondere wurden im Bereich der Mehrwertsteuer bei verspäteter oder unterlassener Zahlung neben der Verringerung der Verwaltungssanktion auch neue Regeln für die strafrechtlichen Aspekte festgelegt.

Die Verwaltungssanktionen bei verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung der Mehrwertsteuer wurden nämlich von derzeit 30% auf 25% des nicht oder verspätet gezahlten Betrags leicht gesenkt.

Die neue Mehrwertsteuer-Sanktionsregelung sieht nun wie folgt aus:

  • 25% des unbezahlten Betrags;
  • 12,50% (25%/2) des nicht gezahlten Betrags, wenn der Verzug nicht mehr als 90 Tage beträgt;
  • 0,83% (12,50%/15) des nicht gezahlten Betrags für jeden Verzugstag, wenn der Verzug nicht mehr als 15 Tage beträgt.

Auf der strafrechtlichen Seite hingegen werden sowohl die Frist, nach der der Straftatbestand ausgelöst wird, die nun zur 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr der Abgabe der jährlichen Mehrwertsteuererklärung folgtdie Höhe der Zahlung und der Zustand des Steuerpflichtigen, der den Tatbestand auslöst.

Insbesondere, wenn der Steuerpflichtige:

  • keinen Ratenzahlungsplan abgeschlossen hat: Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn der Betrag der nicht gezahlten Mehrwertsteuer 250.000,00 EUR übersteigt;
  • einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen hat, aber die Vergünstigung verwirkt: In diesem Fall liegt eine Straftat vor, wenn die Restschuld mehr als 75.000,00 EUR beträgt.

Als strafrechtliche Sanktionen sind die in Artikel 10-ter des Gesetzesdekrets Nr. 74 vom 10.03.2000 vorgesehenen vorgesehen, d.h. die Freiheitsentzug von 6 Monaten bis 2 Jahren.

Für die Anwendung des Straftatbestands der Nichtzahlung sieht die neue Sanktionsregelung vor, dass die Ergebnisse der automatisierten Kontrolle dem Steuerpflichtigen bis zum 30. September des Jahres mitgeteilt werden müssen, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Erklärung eingereicht wurde.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.