Wie in Artikel 1, Absätze 81 bis 83 des Gesetzes Nr. 207/2024 vorgesehen, sind Reise- und Bewirtungskosten ab dem Haushaltsjahr 2025 nur dann abzugsfähig (bzw. im Falle von Erstattungen nicht steuerpflichtig), wenn die betreffende Zahlung nachvollziehbar erfolgt ist.
Im Besonderen, nur dann, wenn die betreffenden Zahlungen nachweislich getätigt wurden:
- Die Erstattung von Vergütungen für Versetzungen oder Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebiets, wie z. B. Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten und Beförderung mit nicht planmäßigen öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich Taxis und NCCs) gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 21/1992 (ex-Artikel 51, Absatz 5, TUIR), tragen nicht zur Einkommensbildung des Arbeitnehmers bei;
- Die Ausgaben für Hoteldienstleistungen, die Bereitstellung von Speisen und Getränken sowie für Reisen und Beförderungen mit nicht planmäßigen öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 21/1992, die dem Auftraggeber analytisch in Rechnung gestellt werden, sowie die analytischen Erstattungen für dieselben Ausgaben, die für Reisen von Arbeitnehmern getätigt oder an Selbstständige gezahlt werden, sind abzugsfähig (gemäß Artikel 54 Absatz 6-ter TUIR);
- Abzugsfähig sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten für Reisen und Beförderung mit öffentlichen Nichtlinienverkehrsmitteln gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 21/1992 sowie die analytischen Erstattungen für dieselben Kosten, die für Reisen von Arbeitnehmern getätigt oder an Selbstständige gezahlt werden (gemäß Artikel 95 Absatz 3-bis TUIR);
- Bewirtungsaufwendungen sind abzugsfähig (gemäß Artikel 108 Absatz 2 TUIR).
Diese Bestimmung muss mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b des konsolidierten Einkommensteuergesetzes (TUIR) koordiniert werden, wonach - ebenfalls ab dem Haushaltsjahr 2025 - Erstattungen von Aufwendungen, die der Kunst oder dem Beruf für die Ausführung eines Auftrags entstehen und dem Auftraggeber analytisch angelastet werden, nicht in die Bildung des steuerpflichtigen Einkommens einbezogen werden. Gleichzeitig sind solche Ausgaben nicht vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Person, die sie tätigt, abzugsfähig (gemäß Artikel 54-ter Absatz 1 TUIR).
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.