Persönliche PEC-Verpflichtung für Unternehmensleiter

Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Ministerium für Unternehmen und Made in Italy am 12. März in seinem Vermerk Nr. 43836 klargestellt hat, dass Artikel 1, Absatz 860 des Gesetzes Nr. 207/2024 (Haushaltsgesetz 2025), der die Ausweitung der Verpflichtung für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften betrifft, sich mit einem persönlichen PEC auszustatten, der dem Unternehmensregister mitzuteilen ist, gilt auch für Unternehmen, die vor dem 01.01.2025 als Unternehmen gegründet wurdenim Gegensatz zu den ursprünglichen Auslegungen einiger Handelskammern.

Die Verpflichtung gilt für alle Arten von Unternehmen, mit Ausnahme bestimmter Sonderfälle.
Dementsprechend, für alle Unternehmen in Gesellschaftsformunabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gründung, talle Direktoren und Liquidatoren müssen über einen eigenen persönlichen PEC verfügen und muss dies dem Unternehmensregister mitteilen bis zum nächsten 30. Juni.

Wir weisen darauf hin, dass die Handelskammern auch vor Ablauf dieser Frist die übermittelten Unterlagen aussetzen können, wenn dieser Mangel festgestellt wird; wir fordern daher alle Kunden auf, diese Mitteilung rechtzeitig vorzunehmen, um mögliche Verzögerungen bei der Bearbeitung der Unterlagen durch die Handelskammern zu vermeiden und/oder um keine Strafen für eine verspätete Mitteilung zu riskieren

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.