Wir erinnern daran, dass Artikel 2477 des Zivilgesetzbuches in der Fassung von Artikel 2-bis der Gesetzesverordnung Nr. 32 vom 18.04.2019 die Verpflichtung vorsieht, dass die Unternehmen einen Abschlussprüfer oder ein Kontrollorgan zu bestellen, wenn das Unternehmen:
- zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, oder:
- ein Unternehmen kontrolliert, das zur Durchführung von Abschlussprüfungen verpflichtet ist, oder:
- zwei aufeinanderfolgende Übungen bestanden mindestens eine der folgenden Grenzwerte:
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- Gesamtvermögen in der Bilanz: 4 Millionen EUR;
- Erlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen: 4 Millionen EUR;
- Beschäftigte im Durchschnitt des Haushaltsjahres: 20 Einheiten.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Abschlussprüfers erlischt, wenn das Unternehmen in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die oben genannten Grenzen nicht überschritten hat.
Innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem die Grenzwerte überschritten wurden, muss die Aktionärsversammlung einen Rechnungsprüfer ernennen; in Ermangelung eines solchen ernennt das Gericht auf Antrag einer interessierten Partei oder auf Empfehlung des Registerführers der Gesellschaften einen Rechnungsprüfer, wobei die Geschäftsführer der zuwiderhandelnden Gesellschaft ein Risiko eingehen:
- eine Verwaltungssanktion (Artikel 2631 Absatz 1, erster Teil des Zivilgesetzbuches);
- eine Klage beim Gericht gemäß Artikel 2409 des Zivilgesetzbuchs;
- Entlassung aus dem Amt des Direktors;
- die Nichtigerklärung bestimmter Rechtsakte.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.