Mit dem Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz Nr. 207/2024) wurden die Fazilitäten für die ZES Unica Mezzogiorno bis 2025 verlängert.
Insbesondere gewährt der neue Artikel 16 des Gesetzesdekrets Nr. 124/2023 Unternehmen, die im Zeitraum zwischen dem 01.01.2025 und dem 15.11.2025 Investitionen in Investitionsgüter für Produktionsanlagen in der Sonderwirtschaftszone Süditalien (ZES Unica Mezzogiorno), die die Regionen Abruzzen, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien, Sardinien und Molise umfasst, tätigen, einen Beitrag in Form einer Steuergutschrift, die nur zu Kompensationszwecken verwendet werden kann, bis zu einer Mindestgrenze von 1,5 Mrd. EUR für jedes Investitionsvorhaben.d. ZES Unica Mezzogiorno), die Fördergebiete in den Regionen Abruzzen, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien, Sardinien und Molise umfasst, bis zu einem Mindestbetrag je Investitionsvorhaben von 200.000,00 Euro und einem Höchstbetrag von 100 Millionen Euro.
Förderfähig sind insbesondere Investitionen für den Erwerb - auch im Wege von Leasingverträgen - von neuen Maschinen, Anlagen und verschiedenen Ausrüstungsgegenständen, die für bereits bestehende oder neu zu errichtende Produktionsstrukturen in dem betreffenden Gebiet bestimmt sind, sowie für den Erwerb von Grundstücken und für den Erwerb, den Bau oder die Erweiterung von Gebäuden, die für die Investitionen genutzt werden. Der Wert der Grundstücke und Gebäude darf 50 % des Gesamtwerts der bezuschussten Investition nicht überschreiten.
Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, müssen die begünstigten Unternehmen ihre Tätigkeit auf den in den Fördergebieten gelegenen Anbauflächen, auf denen die bezuschusste Investition getätigt wurde, mindestens fünf Jahre lang nach Abschluss der Investition aufrechterhalten.
Der Kredit im Rahmen der zugewiesenen Ausgabenobergrenze wird für jede Region in der Fördergebietskarte 2022-2027 festgelegt, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
Region |
Kleine Unternehmen |
Mittlere Unternehmen |
Große Unternehmen |
Abruzzen (Fördergebiete) |
35% |
25% |
15% |
Molise |
50% |
40% |
30% |
Sardinien |
50% |
40% |
30% |
Kampanien |
60% |
50% |
40% |
Apulien |
60% |
50% |
40% |
Basilikata |
50% |
40% |
30% |
Kalabrien |
60% |
50% |
40% |
Sizilien |
60% |
50% |
40% |
Um die Gutschrift in Anspruch nehmen zu können, muss zwischen dem 31. März 2025 und dem 30. Mai 2025 eine Mitteilung an die Agenzia delle Entrate erfolgen, in der die Höhe der förderfähigen Ausgaben angegeben wird, die bis zum 15. November 2025 entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden.
Bei sonstigem Verfall der Vergünstigung muss dann zwischen dem 18. November 2025 und dem 2. Dezember 2025 eine weitere ergänzende Mitteilung vorgelegt werden, in der bestätigt wird, dass diese Investitionen bis zum 15. November 2025 getätigt wurden.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.