Wie in Artikel 16-ter des Gesetzesdekrets Nr. 131 vom 16.09.2024 vorgesehen, wurde die neue Regelung für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Leihgaben und Abordnungen von Personal eingeführt.
Es wird insbesondere festgelegt, dass:
- Leihgaben und die Abstellung von Personal sind nicht mehr von der Anwendung der Mehrwertsteuer ausgenommen, da Artikel 8 Absatz 35 des Gesetzes 67/1988 aufgehoben wurde; folglich fallen diese Umsätze, wenn sie gegen Entgelt getätigt werden, unter die Umsätze, die mit dem normalen Steuersatz von 22% besteuert werden;
- Die neuen Regeln gelten für Leih- und Entsendungsverträge, die ab dem 01.01.2025 abgeschlossen oder verlängert werden.
Gemäß Absatz 2 desselben Artikels ist das Verhalten der Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2025 geschützt; wenn der Vertrag im Laufe des Jahres 2024 abgeschlossen oder verlängert wird, bleibt die Möglichkeit des Ausschlusses des Entgelts von der Mehrwertsteuer bestehen, wenn es sich um eine bloße Umkehrung der Kosten für das abgeordnete Personal handelt (Kassationsgerichtshof Nr. 16234/2024), ohne dass ein solches Verhalten angefochten werden kann.
Nur für diese Verträge gelte noch die Auslegung des Kassationsgerichtshofs, wonach in dem Fall, dass die Gegenleistung die Personalkosten übersteigt, die Mehrwertsteuer ausschließlich auf die Gewinnspanne des Abgebenden anzuwenden sei (Kassationsgerichtshof Nr. 19129/2010).
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.