IMU-Befreiung für Direktvermarkter und professionelle landwirtschaftliche Unternehmer

Wir möchten daran erinnern, dass Artikel 1, Absatz 758 des Gesetzes 160 von 2019 die Befreiung von der IMU für Grundstücke vorsieht, die Eigentum von Direktanbauer". (CD) und die Professionelle landwirtschaftliche Unternehmer". (IAP), die im System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingetragen sind, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 3 des Decreto legislativo 99/2004 genannten landwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig vom Standort der Flächen.

Die Befreiung erstreckt sich auch:

  • für Partner von Partnerschaften, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Status eines CD oder IAP haben;
  • die mithelfenden Familienangehörigen der CD, die bei der Verwaltung für soziale Sicherheit und Wohlfahrt in der Landwirtschaft als CD eingetragen sind;
  • für CD- und IAP-Rentner, die weiterhin bei der Verwaltung für soziale Sicherheit und Wohlfahrt in der Landwirtschaft eingeschrieben sind und weiterhin eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Im Falle von Miteigentum gilt die Befreiung nur für Miteigentümer mit CD- oder IAP-Status, die das Land bewirtschaften.
Die Befreiung gilt auch für Grundstücke, die als Bauland ausgewiesen sind.

 Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.