Verlängerung der Frist für die Zahlung der 2. Raten für natürliche Personen mit Mehrwertsteuerregistrierung

Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat mit der Mitteilung Nr. 136 vom 27.11.2024 die Frist für die Zahlung der zweiten Steuervorauszahlung der UNICO für das Jahr 2024 für natürliche Personen mit MwSt.-Registrierung, die im Jahr 2023 Einnahmen oder Vergütungen von weniger als 170.000,00 EUR erklärt haben, auf den 16.01.2025 verschoben.

Diese Fristverlängerung gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern nur für die für das Jahr 2024 im Voraus zu zahlenden Steuern.

Es besteht auch die Möglichkeit, den fälligen Betrag in maximal fünf Raten zu stunden, beginnend im Januar und endend im Mai 2025.

 Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.