Verlängerung der Frist für den Beitritt zum alle zwei Jahre stattfindenden Präventivkonkordat (CPB)

Art. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 167 vom 14.11.2024 sieht die Wiedereröffnung der Fristen für den Beitritt zur zweijährlichen Präventivregelung für alle ISA-Subjekte vor (betrifft also nicht die pauschalen Subjekte und die von der ISA ausgeschlossenen Subjekte, einschließlich derjenigen, deren Einnahmen im Jahr 2023 5.164.569 € oder mehr betragen), die ihre Steuererklärungen bis zum 31.10.2024 eingereicht haben und die, obwohl sie dazu berechtigt sind, nicht der CPB beigetreten sind.

Die neue Frist für den Beitritt ist 12.12.2024 und für den Zugang zu dem neuen Institut ist es erforderlich, dass die zusätzlich einzureichende Erklärung weder das zu versteuernde Einkommen oder die Steuerschuld mindert noch das Guthaben im Vergleich zur ursprünglichen Erklärung erhöht.

 

WAS IST DIE ZWEIJÄHRIGE VERGLEICHSVEREINBARUNG?

Wie bereits in früheren Rundschreiben zu diesem Thema mitgeteilt, handelt es sich bei dem CPB um einen Vorschlag der Agentur für Einnahmen zur Festlegung im Voraus und als Pauschalbetrag Steuern für die Jahre 2024-2025, unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen.

Mit der oben erwähnten Wiedereröffnung der Fristen können Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, ISAs zu beantragen, bei denen die im CPB-Dekret festgelegten Ablehnungsbedingungen nicht erfüllt sind, dem CPB beitreten, und zwar insbesondere Steuerpflichtige, die

  • zum 31.12.2023 endgültig veranlagte Steuer- und Sozialversicherungsschulden in Höhe von mehr als 5.000,00 EUR haben, es sei denn, sie sind vor dem Beitritt unter diesen Schwellenwert gesenkt oder in Raten gezahlt worden;
  • für mindestens einen der drei Steuerzeiträume, die dem Zeitraum vorausgehen, in dem die Regelung gilt, keine Steuererklärung abgegeben haben, sofern eine solche Pflicht besteht;
  • die in den letzten drei Steuerjahren vor dem Geltungszeitraum der Regelung wegen einer Straftat im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 74/2000, des Artikels 2621 des Zivilgesetzbuchs sowie der Artikel 648-bis, 648-ter und 648-ter 1 des Strafgesetzbuchs (falsche Buchführung, falsche Unternehmensmitteilungen, Geldwäsche/Selbstwäsche, Strafverteidigung mit zwei Jahren Haft) verurteilt wurden;
  • steuerfreie, ausgeschlossene oder nicht konkurrierende Einkünfte erzielt haben, die mehr als 40 % ihrer Einkünfte aus Gewerbe, Kunst oder Beruf betragen;
  • im Jahr 2024 Fusionen, Spaltungen, Einbringungen oder Änderungen der Beteiligungsstruktur (ausgenommen reine Aktienspaltungen) vorgenommen haben;
  • ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 nicht bis zum 31.10.2024 eingereicht haben.

In Bezug auf die ISA-Parteien, die die Vereinbarung getroffen haben, wird bei der Veranlagung für Steuerzeiträume, die der CPB unterliegen, nicht von analytisch-induktiven Rekonstruktionen ausgegangen.

STEUERSCHILD FÜR DIE JAHRE 2018-2022

Mit der Umwandlung des Gesetzesdekrets 113/2024 (Omnibusdekret) in ein Gesetz am 9. Oktober 2024 wurde auch die Möglichkeit eingeführt, dass Definition und erleichterte Regularisierung von nicht deklariertem Einkommen für die Steuerzeiträume zwischen 2018 und 2022 von ISA-Personen, die der CPB für 2024-2025 beitreten, durch Zahlung einer Ersatzsteuer auf die Einkommensteuer, die damit verbundenen Zuschläge und die IRAP auf das höhere Einkommen, das auf der Grundlage ihres ISA-Scores ermittelt wird (weitere Einzelheiten siehe Rundschreiben vom 16.10.2024).

Ich möchte jedoch alle darauf hinweisen, dass der Beitritt zur zweijährlichen Präventivregelung für ISA-Subjekte die Verlängerung der Fristen für Steuerveranlagungen, die am 31.12.2024 abgelaufen wären, bis zum 31.12.2025 zur Folge hat; außerdem würden für ISA-Subjekte, die auch die Sonderamnestie für ein oder mehrere Jahre zwischen 2018 und 2021 in Anspruch nehmen, die Fristen für Veranlagungen alle bis zum 31.12.2027 verlängert.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.