In Bezug auf die im vorangegangenen Rundschreiben erläuterte zweijährliche Präventivregelung (CPB) möchten wir darauf hinweisen, dass mit der Umsetzung des D.L. 113/2024 (Omnibus-Dekret), das am 9. Oktober 2024 in Kraft getreten ist, auch die Möglichkeit eingeführt wurde, die in den Steuerzeiträumen zwischen 2018 und 2022 nicht erklärten Einkünfte der ISA-Subjekte (daher sind die Pauschalsubjekte ausgeschlossen), die der CPB für die Jahre 2024-2025 unterliegen werden, auf erleichterter Basis zu definieren und zu regularisieren, indem sie eine Ersatzsteuer in Höhe der Einkommenssteuer, der damit verbundenen Zuschläge und der IRAP auf die höheren Einkünfte zahlen, die nach ihrem ISA-Score bestimmt werden.
Die Steuerbemessungsgrundlage für die Ersatzsteuer auf die Einkommensteuer und die damit zusammenhängenden Zuschläge ergibt sich pauschal aus der Differenz zwischen den in jedem Jahr bereits erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit und dem Wert dieser Einkünfte, der um einen Betrag von
- 5% für Personen mit einem ISA-Wert von 10;
- 10% für Personen mit einem ISA-Wert von 8 oder mehr und weniger als 10;
- 20% für Personen mit einem ISA-Wert von 6 oder mehr und weniger als 8;
- 30% für Personen mit einem ISA-Wert von 4 oder mehr und weniger als 6;
- 40% für Personen mit einem ISA-Wert von 3 oder mehr und weniger als 4;
- 50% für Personen mit ISA-Werten unter 3;
während die Steuerbemessungsgrundlage für die IRAP-Ersatzsteuer die Differenz zwischen dem Wert der in jedem Jahr bereits gemeldeten Nettoproduktion und dem Wert derselben, erhöht um den oben genannten Betrag, ist.
Nachdem die erhöhte Bemessungsgrundlage auf die angegebene Weise berechnet wurde, wird die Ersatzsteuer auf die Einkommensteuer und die damit verbundenen Zuschläge in Höhe von:
- 10%, wenn die ISA-Note im gleichen Steuerzeitraum 8 oder mehr beträgt;
- 12%, wenn im jeweiligen Steuerzeitraum die ISA-Note 6 oder mehr, aber weniger als 8 beträgt;
- 15%, wenn die ISA-Güteklasse in einem Steuerzeitraum weniger als 6 beträgt;
während die Ersatzsteuer für die IRAP 3,9% beträgt.
Wir möchten jedoch alle darauf hinweisen, dass der Beitritt zur zweijährigen Präventivregelung für ISA-Subjekte die Verlängerung der Fristen für Steuerveranlagungen, die am 31.12.2024 abgelaufen wären, bis zum 31.12.2025 mit sich bringt; darüber hinaus würden für ISA-Subjekte, die auch die Sonderamnestie für ein oder mehrere Jahre zwischen 2018 und 2021 in Anspruch nehmen, die Fristen für Veranlagungen alle bis zum 31.12.2027 verlängert werden.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.