Bitte beachten Sie, dass für die Entrichtung der Stempelsteuer bei Umsätzen "ohne Mehrwertsteuer" (ausgenommene, nicht steuerbare, steuerbefreite und nicht steuerpflichtige Umsätze – mit Ausnahme von Ausfuhren von Waren, sowohl EG- als auch Nicht-EG-Waren) auf elektronischen Rechnungen über einen Betrag von mehr als 77,47 EUR, die in Artikel 6 Absatz 2 des Ministerialerlasses vom 17.6.2014 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten der Erfüllung werden bestätigt.
Bislang sind insbesondere die Fristen für die Zahlung der Stempelsteuer festgelegt:
- der letzte Tag der laut Monat nach Quartalsende für Rechnungen, die im ersten / dritten / vierten Quartal des Jahres ausgestellt wurden (jeweils 31.5 / 30.11 / 28.2);
- der letzte Tag der dritte Monat nach Ende des Quartals für Rechnungen, die im zweiten Quartal des Jahres ausgestellt wurden (30.9).
Bitte beachten Sie, dass, wenn der fällige Betrag für das erste und zweite Quartal gleich oder geringer ist als Euro 5.000,00die Zahlung kann jeweils innerhalb der Frist für die Zahlung der Steuer für das zweite und dritte Quartal (30.9. / 30.11.) erfolgen.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.