Diejenigen, die Rechnungen elektronisch oder in Papierform ausstellen, werden daran erinnert, dass sie der Stempelsteuer unterliegen, die Euro 2,00in allen Fällen, in denen die Gegenleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (ausgeschlossene, nicht steuerpflichtige, befreite und nicht steuerbare Umsätze), wenn der Betrag übersteigt 77,47 EUR. Sie sind ohne von der Stempelsteuer die Rechnungen für Warenausfuhren, sowohl EG- als auch Nicht-EG-Ausfuhren.
Wer eine Papierrechnung ausstellt, muss die Steuermarke in Höhe von 2,00 EUR auf der Rechnungskopie des Kunden anbringen, während derjenige, der eine elektronische Rechnung ausstellt, die im Quartal ausgestellten Rechnungen ohne Mehrwertsteuer zählen und die Stempelgebühr entrichten muss über F24unter Verwendung der folgenden Steuerkennzeichen:
- 2521 - Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen - erstes Quartal;
- 2522 - Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen - zweites Quartal;
- 2523 - Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen - drittes Quartal;
- 2524 - Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen - viertes Quartal.
Bei der Ausstellung elektronischer Rechnungen stellt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen automatisch am Ende eines jeden Quartals die Steuerbescheinigung und die automatische Bearbeitung des entsprechenden Formulars F24 zur Verfügung, wenn das Vorhandensein der Steuermarke auf dem Dokument korrekt angegeben ist.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.