Zweijährige Verkürzung der Fristen für Bewertungen

Bei Zahlung und Einziehung aller Beträge für Umsätze, die in einem ganzen Steuerzeitraum über Euro 500,00 ausschließlich durch rückverfolgbare Mittel und die Bescheinigung von Einkünften ausschließlich durch die Ausstellung elektronischer Rechnungen und/oder elektronischer Quittungen und/oder Online-Handelsdokumente auf der Website des Finanzamts, wird sie reduziert auf zwei Jahre den Zeitraum, in dem die Finanzämter Bescheide zur Erhöhung der von den Inhabern gewerblicher oder selbständiger Einkünfte erklärten Einkünfte zustellen können.

Nachvollziehbare Mittel sind alle anderen Zahlungsmittel als Bargeld, d.h:

  • Bankschecks, Postschecks, Bankwechsel, Solawechsel, sofern sie nicht übertragbar sind;
  • Transfers;
  • Debitkarten;
  • Kreditkarten;
  • Wechselemissionen;
  • andere Zahlungssysteme über das Bank- oder Postsystem.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.