Obligatorische elektronische Rechnungsstellung ab 1.1.2024 für alle Pauschalbesteuerten

In Bezug auf die Pauschalbesteuerung, die bis zum 31.12.2023 von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen war, solange der Jahresumsatz unter der Grenze von 25.000,00 € lag, ist anzumerken, dass ab dem 01.01.2024 die Verpflichtung auf alle Pauschalsubjekte ausgedehnt wurde, unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes.

Die Ausweitung der Verpflichtung betrifft Einrichtungen, die in den Regimen tätig sind:

  • Vorteil gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 98/2011;
  • pauschal, gemäß Gesetz Nr. 190/2014, und:
  • pauschal, gemäß Gesetz Nr. 398/1991

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen nicht für Pauschalsteuerpflichtige gilt, die ihre Einnahmen mittels elektronischer Quittungen bescheinigen, d.h. mittels einer Registrierkasse, die telematisch mit dem Finanzamt verbunden ist.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.