Ausdehnung der Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen auf Pauschalbesteuerer

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 36 vom 30.4.2022 wurde die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen auch für Personen eingeführt, die unter die Pauschalregelung fallen, einschließlich derjenigen, die in den Regimen tätig sind:

  • Vorteil gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 98/2011;
  • pauschal, gemäß Gesetz Nr. 190/2014, und:
  • pauschal, gemäß Gesetz Nr. 398/1991.

Die Verlängerung der Verpflichtung gilt ab dem 1. Juli, mit Ausnahme der Pauschalbesteuerten, die im Jahr 2021 Einkünfte und Bezüge von bis zu 25.000,00 EUR erzielt haben, für die die Verpflichtung ab dem 1. Januar 2024 festgelegt wurde.

Das Dekret sieht vor, dass in den ersten drei Monaten, d.h. im Zeitraum Juli/September 2022, Rechnungen bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz getätigt wurde, ausgestellt werden können, ohne dass eine Strafe verhängt wird.

Nach diesem Moratorium, d.h. ab dem 1. Oktober 2022, beträgt die ordentliche Emissionsfrist 12 Tage ab dem Datum der Transaktion.