Beschwerde gegen den Auszug aus dem Register

Infolge der Bestimmungen von Artikel 3-bis der Gesetzesverordnung Nr. 146/2021, wie sie sich nach den Änderungen durch das Gesetz Nr. 215 vom 17.12.2021 ergeben, ist es von nun an nicht mehr möglich, die aus dem Registerauszug resultierenden Eintragungen im Register anzufechten. Die neue Bestimmung sieht nämlich vor, dass - der Auszug aus der Rolle nicht angefochten werden kann; 

der Zahlungsbefehl und der angeblich ungültig zugestellte Einzahlungsschein sind nur in den Fällen unmittelbar anfechtbar, in denen der klagende Schuldner nachweist, dass die Eintragung im Zahlungsbefehl seine Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 18. April 2016 beeinträchtigen kann 18. April 2016, Nr. 50, oder für die Einziehung von Beträgen, die ihm von den in Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a), Ministerialerlass Nr. 40 vom 18. Januar 2008, genannten öffentlichen Einrichtungen geschuldet werden, als Ergebnis der in Artikel 48-bis, Präsidialerlass Nr. 602/1973, genannten Überprüfungen oder schließlich für den Verlust eines Vorteils in den Beziehungen zu einer öffentlichen Verwaltung.