Sanktionen für die Nichtannahme von POS-Zahlungen

Artikel 19-ter des Gesetzesdekrets 152/2021 führt ab dem 1. Januar 2023 für den Fall der Nichtannahme einer mit einer Zahlungskarte getätigten Zahlung eines beliebigen Betrags ein Bußgeld in Höhe von 30,00 EUR ein, erhöht um 4 % des Wertes der Transaktion, für die die Annahme der Zahlung verweigert wurde.

Die Verpflichtung zur Annahme von POS-Zahlungen, d. h. von Debitkarten, Kreditkarten, Prepaid-Karten usw., ist seit dem 30. Juni 2014 in unserem Rechtssystem durch dasArtikel 15 des Gesetzesdekrets 179/2012für Personen, die im Bereich des Verkaufs von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich freiberuflicher Dienstleistungen, tätig sind; diese Verpflichtung gilt nicht nur in Fällen objektiver technischer Unmöglichkeit.

Bisher war jedoch keine Sanktion für den Verstoß gegen diese Verpflichtung vorgesehen.

Das oben genannte Gesetzesdekret 152/2021 hat diese Lücke geschlossen und sieht die genannte Sanktion ab dem 1.1.2023 vor.