Auflösung von Unternehmen und Auswirkungen auf die Nachfolge

Der Kassationsgerichtshof hat in seinem Urteil Nr. 19641 vom 21. September letzten Jahres erneut einen Grundsatz bestätigt, der bereits in einem Urteil vom Juli 2018 bekräftigt wurde, nämlich dass im Falle der Auflösung einer Gesellschaft, auch wenn es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die Löschung aus dem Handelsregister eine Nachfolgeerscheinung nach sich zieht und die Vermögenswerte (Forderungen, Liquidität, Aktiva usw.) zur ungeteilten Hand auf alle zum Zeitpunkt der Löschung am Stammkapital beteiligten Gesellschafter übergehen. Dieser Grundsatz ist besonders besorgniserregend, weil er offensichtlich auch analog auf die Übertragung der Verbindlichkeiten und Schulden aus der endgültigen Liquidationsbilanz oder der Schulden und Verbindlichkeiten, die nach der Einreichung der betreffenden Bilanz entstehen können, auf die beteiligten Gesellschafter zum Zeitpunkt der Löschung anwendbar ist.