Der Kassationsgerichtshof, Sektion III, hat in seinem Urteil Nr. 6220 vom 09.02.2018 den Grundsatz der Haftung des neuen Verwalters für den Fortschritt der Steuerdelikte klargestellt.
Er hat insbesondere bekräftigt, dass für das Vorliegen des Straftatbestands der unterlassenen Zahlung nicht der spezifische Vorsatz, d. h. der Wille zur Steuerhinterziehung, erforderlich ist, sondern der allgemeine Vorsatz, d. h. das Bewusstsein des Beklagten, eine Zahlung nicht zu leisten, deren Verpflichtung er kennt.
Diesbezüglich kam der Kassationsgerichtshof zu dem Schluss, dass die Übernahme des Amtes eines Verwalters oder Liquidators ein Minimum an vorheriger Prüfung der Buchführung, der Bilanzen und der letzten Steuererklärungen voraussetzt; wird dies nicht getan, so ist klar, dass sich die Person, die das Amt übernimmt, freiwillig allen Konsequenzen aussetzt, die sich aus früheren Versäumnissen ergeben können.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich Ihnen meine besten Grüße übermitteln und stehe Ihnen für weitere Auskünfte und/oder Klarstellungen zur Verfügung.