Steuergutschriften für Industrie 4.0 und Übergang zu 5.0

In Artikel 1, Absätze 445 bis 448 des Gesetzes Nr. 207/2024 (Haushaltsgesetz 2025) wurden einige Änderungen an den Bestimmungen in Artikel 1, Absätze 1051 bis 1063 des Gesetzes Nr. 178/2020 (Haushaltsgesetz 2021) vorgenommen, die sich auf die Steuergutschrift beziehen, die Unternehmen für Investitionen in neue Investitionsgüter gewährt wird und die als "Industrie 4.0', während in den Absätzen 427 bis 429 Änderungen an Artikel 38 der Gesetzesverordnung Nr. 19/2024 vorgenommen wurden, der die Steuergutschrift mit der BezeichnungTransition 5.0".


INDUSTRIE 4.0 KREDIT

Insbesondere wird nun eine Steuergutschrift für Unternehmen gewährt, die im Zeitraum zwischen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025Investitionen in Investitionsgüter tätigen Materialien neu für Produktionsanlagen in Italien bestimmt, die in Anhang A des Gesetzes Nr. 232/2016, das dieser E-Mail beigefügt ist, genannt sind, oder "Sie buchen"Sie müssen die Investition bis zum 31.12.2025 tätigen (d. h. einen Auftrag an den Lieferanten erteilen und eine Anzahlung von mindestens 20% der Kosten leisten), und sie müssen sie bis zum 30.06.2026 tätigen.

Diese Steuergutschrift wird in den folgenden Maßnahmen, differenziert nach dem Betrag, ausgewiesen:

  • bei Investitionen bis zu 2.500.000 EUR entspricht der Kredit 20%;
  • für Investitionen zwischen 2.500.000 und 10.000.000 EUR beträgt der Kredit 10%;
  • bei Investitionen zwischen 10.000.000 EUR und 20.000.000 EUR beträgt die Gutschrift 5%;

im Rahmen der verfügbaren Mittel von 2.200 Mio. EUR für den Zeitraum 2025.
Die betreffende Gutschrift kann von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die im Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich der Betriebsstätten von Gebietsfremden, die sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden. Der Anspruch auf die Leistung ist in jedem Fall an die Bedingung geknüpft, dass die in der jeweiligen Branche geltenden Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden und die Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Sozialleistungen zugunsten der Arbeitnehmer ordnungsgemäß erfüllt werden.

Die Steuergutschrift kann nur durch Verrechnung in drei gleichen Jahrestranchen ab dem Jahr, in dem die Anlagen an das Unternehmensnetz angeschlossen werden, in Anspruch genommen werden; daher ist der Zeitpunkt der Investition für die Inanspruchnahme der Gutschrift relevant, während der Zeitpunkt des Anschlusses für die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme maßgeblich ist.

Werden die subventionierten Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die Zusammenschaltung stattgefunden hat, entgeltlich veräußert oder in eine im Ausland gelegene Produktionsstätte überführt, wird die Steuergutschrift entsprechend verringert, indem die entsprechenden Kosten von der ursprünglichen Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden. Die bereits zu Verrechnungszwecken genutzte erhöhte Steuergutschrift muss von der Person innerhalb der Frist für die Zahlung des Restbetrags der für den Steuerzeitraum, in dem die genannten Ereignisse eintreten, geschuldeten Einkommensteuer direkt zurückgezahlt werden, ohne dass Strafen und Zinsen erhoben werden.

Für die Zwecke späterer Kontrollen müssen Unternehmen, die die Steuergutschrift in Anspruch nehmen, unter Androhung des Widerrufs der Vergünstigung geeignete Unterlagen aufbewahren, um die tatsächliche Entstehung und die korrekte Ermittlung der förderfähigen Kosten nachzuweisen. Zu diesem Zweck müssen die Rechnungen und sonstigen Unterlagen über den Erwerb der subventionierten Waren einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsvorschriften enthalten; zu diesem Zweck kann folgender Wortlaut verwendet werden:Kauf, für den die Steuergutschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1057-bis des Gesetzes Nr. 178/2020 in Anspruch genommen werden kann und der durch Artikel 1 Absatz 446 des Gesetzes Nr. 207/2024 anerkannt wird". Zu diesem Punkt hat das Finanzamt in seiner Antwort Nr. 270 vom 18.05.2022 präzisiert, dass diese Formulierung auch auf dem Beförderungspapier angegeben werden muss.

Die Unternehmen müssen außerdem ein vereidigtes Sachverständigengutachten eines in den jeweiligen Berufsregistern eingetragenen Ingenieurs oder Industriesachverständigen oder eine von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellte Konformitätsbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Wirtschaftsgüter technische Merkmale aufweisen, die ihre Aufnahme in die Liste des oben genannten Anhangs A des Gesetzes Nr. 232/2016 rechtfertigen, und dass sie mit dem Produktionsmanagementsystem oder dem Versorgungsnetz des Unternehmens verknüpft sind. In Bezug auf den Agrarsektor kann das im vorigen Satz genannte technische Gutachten auch von einem Agrar- oder Forstwissenschaftler, einem diplomierten Agrartechniker oder einem diplomierten Landwirtschaftsexperten ausgestellt werden. Für Waren, deren Einzelanschaffungspreis 300.000 Euro nicht übersteigt, kann die im vorstehenden Satz genannte Dokumentationspflicht durch eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß der Präsidialverordnung Nr. 445/2000 erfüllt werden.

In Bezug auf die getätigten Investitionen müssen die Unternehmen dem Ministerium für Unternehmen und Made in Italy eine Mitteilung über die Höhe der getätigten Ausgaben und die entsprechenden Steuergutschriften unter Verwendung des durch das Ministerialdekret vom 24.04.2024 genehmigten Formulars übermitteln.

Schließlich müssen die Unternehmen gemäß Artikel 6 der Gesetzesverordnung Nr. 39/2024 die Steuergutschrift auf elektronischem Wege an die GSE übermitteln, um in den Genuss der betreffenden Steuergutschrift zu kommen (für die Übermittlung gibt es keine bestimmte Frist):

  • eine vorherige Mitteilung, in der sie den Gesamtbetrag der geplanten Investitionen, die voraussichtliche Verteilung des Kredits über die Jahre und seine Verwendung angeben;
  • einen Abschlussbericht, der nach Abschluss der Investitionen aktualisiert wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieser Einrichtung mit der Nutzung des ZES Mezzogiorno vereinbar ist, die bereits in einem früheren Rundschreiben erörtert wurde.

 

KREDITÜBERGANG 5,0

Die Erleichterung der Industrie 4.0 ist jedoch nicht mit der Erleichterung Transition 5.0 (während letztere mit der SWZ Mezzogiorno vereinbar ist), die für in Italien ansässige Unternehmen (mit Ausnahme von Unternehmen, gegen die ein Konkursverfahren läuft) vorgesehen ist, die 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 Investitionen in neue materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Anhang A und Anhang B des Gesetzes Nr. 232/2016 im Rahmen von Innovationsprojekten zu tätigen, aus denen sie hervorgeht eine Verringerung des Energieverbrauchsvorausgesetzt, dass dadurch eine Gesamtreduzierung des Energieverbrauchs der Produktionsstruktur im nationalen Hoheitsgebiet, auf die sich das Innovationsprojekt bezieht, von nicht weniger als 3% oder alternativ eine Verringerung des Energieverbrauchs der betreffenden Prozesse durch die Investition von mindestens 5%.

Die Steuergutschrift, die nur zur Verrechnung verwendet werden kann, wird bei den folgenden Maßnahmen berücksichtigt:

  • bei Investitionen bis zu 10.000.000 EUR entspricht die Gutschrift einem Betrag von 35%;
  • bei Investitionen zwischen 10.000.000 EUR und 50.000.000 EUR beträgt die Gutschrift 5%.

Der Betrag der oben genannten Steuergutschrift wird für jede Investitionstranche entsprechend erhöht:

  • unter 40% und die 10%wenn sich der Energieverbrauch der Produktionsanlage um mehr als 6% oder alternativ den Energieverbrauch der an der Investition beteiligten Prozesse um mehr als 10%;
  • unter 45% und die 15%wenn sich der Energieverbrauch der Produktionsanlage um mehr als 10% oder alternativ den Energieverbrauch der an der Investition beteiligten Prozesse um mehr als 15%.

Die auf Jahresbasis umgerechnete Verbrauchsreduzierung wird auf der Grundlage des Energieverbrauchs berechnet, der im Geschäftsjahr vor Beginn der Investitionen verzeichnet wurde, wobei Schwankungen des Produktionsvolumens und externe Bedingungen, die den Energieverbrauch beeinflussen, unberücksichtigt bleiben.

Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist die Vorlage entsprechender Bescheinigungen bei der GSE, die von einem unabhängigen Gutachter nach den im Dekret des MIMIT festgelegten Kriterien und Verfahren ausgestellt wurden.

Für die Zwecke späterer Kontrollen müssen Personen, die die Steuergutschrift in Anspruch nehmen, unter Androhung des Entzugs der Vergünstigung die entsprechenden Unterlagen aufbewahren, um die tatsächliche Entstehung und die korrekte Ermittlung der förderfähigen Kosten nachzuweisen. Zu diesem Zweck müssen die Rechnungen, Beförderungspapiere und sonstigen Unterlagen über den Erwerb der subventionierten Waren einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmungen von Artikel 38 der Gesetzesverordnung Nr. 19/2024 enthalten. Die tatsächliche Entstehung der zuschussfähigen Kosten und deren Übereinstimmung mit den vom Unternehmen erstellten Buchhaltungsunterlagen muss durch eine entsprechende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.