Die Artikel 6 bis 37 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 12. Februar 2024, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 108 vom 5. August 2024, sahen die Möglichkeit vor, dass die ISA und die verwirkten Steuerpflichtigen (für letztere zunächst nur für den Steuerzeitraum 2024) bis zum 31. Oktober 2024 auf die zweijährliche Präventivregelung (CPB) zugreifen können.
Zu diesem Thema hat die italienische Steuerbehörde das Rundschreiben Nr. 18/E vom 25. September 2024 veröffentlicht, das weitere Klarstellungen zur Anwendung des CPB enthält, insbesondere in Bezug auf die Funktionsweise, die berechtigten Parteien und die gewährten Steuervorteile.
Die zweijährliche Präventivvereinbarung ist ein Vorschlag der Steuerbehörde zur Festlegung im Voraus und als Pauschalbetrag Steuern für den Zweijahreszeitraum 2024-2025 (bei Pauschalbesteuerten nur für 2024), unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen.
Der Zugang zur CPB wird Steuerpflichtigen gewährt, die zur Anwendung von ISAs verpflichtet sind oder die Pauschalregelung anwenden, für die die im CPB-Erlass festgelegten Ablehnungsbedingungen nicht erfüllt sind, und insbesondere Steuerpflichtigen, die
- zum 31.12.2023 endgültig veranlagte Steuer- und Sozialversicherungsschulden in Höhe von mehr als 5.000,00 EUR haben, es sei denn, sie sind vor dem Beitritt unter diesen Schwellenwert gesenkt oder in Raten gezahlt worden;
- für mindestens einen der drei Steuerzeiträume, die dem Zeitraum vorausgehen, in dem die Regelung gilt, keine Steuererklärung abgegeben haben, sofern eine solche Pflicht besteht;
- die in den letzten drei Steuerjahren vor dem Geltungszeitraum der Regelung wegen einer Straftat im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 74/2000, des Artikels 2621 des Zivilgesetzbuchs sowie der Artikel 648-bis, 648-ter und 648-ter 1 des Strafgesetzbuchs (falsche Buchführung, falsche Unternehmensmitteilungen, Geldwäsche/Selbstwäsche, Strafverteidigung mit zwei Jahren Haft) verurteilt wurden;
- steuerfreie, ausgeschlossene oder nicht konkurrierende Einkünfte erzielt haben, die mehr als 40 % ihrer Einkünfte aus Gewerbe, Kunst oder Beruf betragen;
- im Jahr 2024 dem Pauschalierungssystem beigetreten sind oder - im Falle von Einrichtungen oder Gesellschaften - Fusionen, Spaltungen, Einbringungen oder Änderungen der Beteiligungsstruktur (ausgenommen lediglich die Aufteilung von Anteilen) vorgenommen haben.
In Bezug auf die ISA-Parteien, die die Vereinbarung getroffen haben, wird bei der Veranlagung für Steuerzeiträume, die der CPB unterliegen, nicht von analytisch-induktiven Rekonstruktionen ausgegangen.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.