Haftung der Aktionäre für Unternehmensschulden

Die Zivilabteilung des Kassationsgerichtshofs hat die Gültigkeit und Wirksamkeit von Zustellungen von Steuerunterlagen im Namen der erloschenen Gesellschaft geklärt, wenn diese nach dem Erlöschen an die ehemals Partner.

In seinem Beschluss Nr. 753 vom 9. Januar 2024 hat der Oberste Kassationsgerichtshof klargestellt, dass im Falle des Erlöschens einer Personen- oder Kapitalgesellschaft durch Löschung aus dem Gesellschaftsregister eine Art Erbfall vorliegt, bei dem die Schuldverhältnisse und Schulden der Gesellschaft nicht aussterbensondern gehen auf die Gesellschafter über, die für sie haften, und zwar auch in Höhe der nach der Liquidation eingezogenen Beträge oder unbeschränkt, je nachdem, ob die früheren Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden beschränkt oder unbeschränkt hafteten.
Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die Zustellung von Steuerunterlagen im Namen aufgelöster Gesellschaften gültig und wirksam ist, wenn sie nach der Auflösung den ehemaligen Gesellschaftern zugestellt wird, ohne dass die Ausstellung spezieller, auf ihren Namen lautender und an sie gerichteter Unterlagen erforderlich ist.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.