Einweg-Plastik-Bonus

Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 196/2021 sieht die Anerkennung eines Beitrags in Form einer Steuergutschrift bis zu einem Höchstbetrag von 3 Mio. EUR für die Jahre 2022, 2023 und 2024 zugunsten von Unternehmen vor, die wiederverwendbare, biologisch abbaubare oder kompostierbare Produkte als Alternative zur Verwendung von Einwegplastik kaufen und verwenden.

Die Subvention wird in Form einer Steuergutschrift gewährt und richtet sich an Unternehmen, die

  • aktiv sind;
  • unterliegen nicht den Sanktionen der Disqualifikation;
  • sie keine Gründe für ein Verbot, eine Disqualifizierung oder eine Aussetzung gemäß Artikel 67 des Gesetzesdekrets Nr. 159/2011 haben;
  • befinden sich weder in Liquidation noch wurden sie einem Konkursverfahren zu Liquidationszwecken unterworfen;
  • Mitglieder des allgemeinen Pflichtversicherungssystems oder eines ähnlichen Systems sind.

Förderfähig sind die in den Jahren 2022, 2023 und 2024 tatsächlich getätigten Ausgaben für den Kauf von wiederverwendbaren Produkten aus biologisch abbaubarem und/oder kompostierbarem Material, die nach UNI EN 13432:2002 zertifiziert sind, und die mit nachvollziehbaren Methoden getätigt wurden und auf dem Girokonto des Unternehmens verbucht werden können.

Die fragliche Steuergutschrift, die bis zu einem Höchstbetrag von 20% der angefallenen und dokumentierten Ausgaben anerkannt wird, trägt weder zur Bildung des Einkommens des Unternehmens noch zur Steuerbemessungsgrundlage der IRAP bei und kann nur durch Verrechnung über Mod. F24 genutzt werden.

Die tatsächlichen Ausgaben müssen durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden, die gemäß dem Präsidialerlass Nr. 445/2000 von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem anderen qualifizierten Fachmann ausgestellt wurde.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.