In Bezug auf die steuerliche Behandlung von Spenden zugunsten von Arbeitnehmern ist Folgendes zu beachten.
Gemäß Artikel 51 (1) und (3) des Gesetzes über die Konsolidierung der Einkommensteuer und wie von der Steuerbehörde im Rundschreiben Nr. 59/E vom 22.10.2008 bestätigt, und in jüngster Zeit gemäß den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2024, sind freie Spenden:
- in bar übereinstimmen vollständig zur Einkommensbildung aus der Beschäftigung, so dass sie sowohl für die IRPEF als auch für das INPS steuerpflichtig sind;
- in Naturalien, einschließlich Gutscheine auf Papier oder in elektronischer Form (z. B. Amazon-Gutscheine, Tankgutscheine usw.), gemäß Artikel 1, Absätze 16 und 17 des Gesetzes Nr. 213 vom 30.12.2023 NICHT zur Einkommensbildung beitragen bis zu einem Wert von Euro 1.000,00 für 2024 (anstelle der üblichen 258,23 Euro); oberhalb dieser Schwelle stimmen sie überein vollständig die Einkommensbildung; hat der Arbeitnehmer jedoch steuerlich unterhaltsberechtigte Kinder, wird die Freigrenze für 2024 auf Euro 2.000,00.
Schließlich wird gemäß Artikel 1 Absatz 18 des Gesetzes Nr. 213 vom 30.12.2023 für die im Jahr 2024 gezahlten Prämien und Beträge der Ersatzsteuersatz der IRPEF auf die Produktivitätsprämien auf 5 Prozent bei Vorhandensein von Betriebsvereinbarungen der zweiten Ebene, wobei die INPS-Beitragssätze auf Unternehmens- und Arbeitnehmerseite gleich bleiben.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen unsere besten Grüße ausrichten und stehen Ihnen für eventuelle Zweifel oder Klärungsanfragen gerne zur Verfügung.