Gelegentliche Zusammenarbeit - Pflicht zur vorherigen Anmeldung

Ich möchte alle Kunden darauf hinweisen, dass das Gesetzesdekret Nr. 146 vom 21.10.2021 in Bezug auf Gelegenheits-Selbstständige die Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung der territorial zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde per SMS oder E-Mail vorsieht.

In Erwartung weiterer Hinweise der Arbeitsaufsichtsbehörde ist es möglich, die Mitteilung auf dem Postweg vorzunehmen:

In der Mitteilung muss darauf hingewiesen werden: 

  • Daten des Auftraggebers und des Dienstleisters;
  • Erfüllungsort;
  • kurze Beschreibung der Aktivität;
  • Datum des Leistungsbeginns und voraussichtlicher Zeitrahmen, innerhalb dessen die Arbeit oder Dienstleistung als abgeschlossen gelten kann (z. B. 1 Tag, 1 Woche, 1 Monat);
  • Höhe der Gebühr.

Es wird davon ausgegangen, dass die Nutzung von SMS, wie auch bei intermittierenden Diensten, nur für Dienste möglich ist, die nicht später als 12 Stunden nach der Mitteilung beginnen (und auch nach 12 Stunden nach der Mitteilung enden können).

Ich möchte alle darauf hinweisen, dass im Falle eines Verstoßes gegen die neue Verpflichtung eine Verwaltungssanktion in Höhe von 500,00 bis 2.500,00 Euro für jeden Gelegenheits-Selbstständigen verhängt wird, bei dem die vorherige Anmeldung unterlassen oder verzögert wurde.